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Katzenhaftpflichtversicherung – Wer haftet bei von der Katze verursachten Schäden

Haftpflicht für Katzen – Lohnt sich das oder überflüssige Versicherung?

Eine Katze kann sehr viel Freude in das Leben des Menschen bringen. Die Pelznasen sind durchaus vielseitig in ihrem Charakter und überaus verschmust, sodass sie sowohl für Kinder als auch Erwachsene gleichermaßen sowohl ein Spielgefährte als auch ein Lebensbegleiter sind. Dementsprechend ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass viele Menschen eine Katze in ihr Leben holen. Katzen scheinen diesbezüglich auch die idealen Tiere zu sein, da sie durchaus auch in der Lage sind, sich im Zweifel auch selbst beschäftigen zu können. Als Freigänger erkundet die Samtpfote die unmittelbare Umgebung und markiert ihr Revier, sodass Frauchen oder Herrchen sich nicht rund um die Uhr um das Tier zu kümmern braucht. Gerade hier jedoch liegt eine Problematik, der sich nicht jeder Mensch bewusst ist. Verursacht die Fellnase irgendeinen Schaden, so steht die Frage der Haftung und des Schadensersatzes im Raum. Diese Frage ist von dem deutschen Gesetzgeber durchaus eindeutig beantwortet.

Die altbekannte Warnung, dass Eltern für ihre Kinder zu haften haben, dürfte hinlänglich bekannt sein. Es gehört jedoch zu den weniger bekannten Fakten in Deutschland, dass auch Katzenhalter für ihre Fellnasen zur Haftung gezogen werden können.

Die gesetzliche Grundlage

Katze schläft auf Auto
Wenn die Katze gerne auf dem Auto Ihres Nachbarn ein Nickerchen hält, ist das noch nicht tragisch. Was aber wenn sie dabei mit den Krallen den Lack beschädigt? Wer haftet? (Symbolfoto: Von Dmitrieva Lidiya/Shutterstock.com)

Die Haftung für Katzenhalter ergibt sich aus dem § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser Paragraf besagt, dass Katzenhalter für sämtliche Schäden, welche von der Katze verursacht werden, in die Haftung genommen werden. Diese Haftung bezieht sich dabei sowohl auf Personen- als auch auf Sachschäden.

Dies kommt in der gängigen Praxis häufiger vor, als es den Anschein haben mag. Katzen sind zwar durchaus schöne und anmutige Tiere, sie sind jedoch in erster Linie naturbedingt Raubtiere. Als solche gehen sie auf Beutejagd, wofür ihnen die Natur auch die entsprechenden Werkzeuge in Form von Krallen oder auch scharfen Zähnen mitgegeben hat. Diese Werkzeuge weiß die Katze auch entsprechend einzusetzen, sodass sie Schäden durch kratzen und beißen verursachen kann.

Sollte die Fellnase einen anderen Menschen ernsthaft körperlich verletzen oder schlimmstenfalls sogar töten, so haftet der Katzenhalter für sämtliche Folgekosten.

Der Umfang der Folgekosten kann sich belaufen auf

  • die Kosten für Heilbehandlungen
  • Schmerzensgeldzahlungen
  • Verdienst- bzw. Einkommensausfälle der geschädigten Person

Wenn die Katze einen Sachschaden zulasten einer anderen Person verursacht, so trägt der Katzenhalter hierfür ebenfalls die Haftung.

Es kommt gerade bei Freigängern nicht gerade selten vor, dass Schäden an dem Eigentum anderer Menschen verursacht werden. Zu den gängigsten Schadensarten gehören dabei die Kratzer an den Fahrzeugen der Nachbarn, welche durch die auf der Motorhaube sitzende Katze entstehen. Ist der Schaden nachweislich durch die Katze entstanden, so trägt der Katzenhalter die Kosten für eine Reparatur oder auch für eine Neuanschaffung des beschädigten Gegenstands.

Katze Personenschäden
Gar nicht selten ist, dass verängstigte oder aggressive Katzen Personenschäden verursachen. Ein Angriff mit den scharfen Krallen kann nicht nur sehr schmerzhaft sein, sondern auch teuer für den Katzenhalter werden – (Symbolfoto: Von AJR_photo/Shutterstock.com)

In der deutschen Rechtsprechung ist die Katzenhalterhaftungspflicht unabhängig von der Schuldfrage zu betrachten. Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob der Katzenhalter selbst eine Mitschuld an dem Schaden, der von der Katze verursacht wurde, trägt oder ob der Katzenhalter keine Mitschuld trägt. Die Haftung liegt stets bei dem Katzenhalter.

Ebenso eindeutig wie die Katzenhalterhaftung ist letztlich jedoch auch die Beweislast gesetzlich geregelt. Diese Beweislast liegt ausdrücklich aufseiten der geschädigten Person. Dies bedeutet, dass die geschädigte Person eindeutig nachweisen muss, dass der vorhandene Schaden auch tatsächlich von der Katze des Katzenhalters verursacht wurde. In der gängigen Praxis gestaltet sich die Erbringung dieses eindeutigen Nachweises nicht immer als einfach. Insbesondere dann, wenn in der unmittelbaren Umgebung mehrere Katzen vorhanden sind, kann der vorhandene Schaden ja auch von einer anderen Katze verursacht worden sein. Sollte jedoch ein eindeutiger Beweis möglich und auch vorhanden sein, so kann es finanziell für den Katzenhalter sehr schnell sehr teuer werden. Insbesondere Personenschäden sind nicht gerade kostengünstig, sodass sich Katzenhalter auch auf jeden Fall nach einer entsprechenden Absicherung für dieses wirtschaftliche Risiko umsehen sollten.

Schäden an Mietwohnungen

Das Risiko der Schäden ist dabei nicht einmal auf Freigängerkatzen beschränkt. Auch die Stubentiger können in Mietwohnungen durchaus Schäden anrichten. Das wohl beste Beispiel hierfür sind durch Katzenkrallen zerkratzte Fußböden, die bei dem Vermieter mit Sicherheit keine Jubelarien auslösen. Nicht selten werden diese Schäden erst bei dem Auszug des Mieters aus dem Mietobjekt entdeckt. In einem derartigen Fall haftet der Katzenhalter selbstverständlich auch für diese Schäden, sodass der Vermieter als Eigentümer des Mietobjekts von dem Mieter einen entsprechenden Schadensersatz verlangen wird.

Deckt die Privat-Haftpflichtversicherung auch Schäden der Katze ab?

Wohnungskatze verursacht schäden an Mietwohnung
Nicht nur Freigängerkatzen können potentielle Schäden verursachen, auch Wohnungskatzen können erhebliche Schäden an Mietwohnungen verursachen – (Symbolfoto: Von Olesya Kuznetsova/Shutterstock.com)

Für Katzenhalter stellt sich im Hinblick auf die Absicherung dieses wirtschaftlichen Risikos stets die Frage, ob eine Katzen-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden sollte oder ob die allgemeine Privathaftpflichtversicherung ausreichend ist. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da der Versicherungsvertrag zunächst erst einmal überprüft werden muss. Tipp: Prüfen Sie am besten die Bedingungen Ihrer eventuell schon vorhandenen Privathaftpflicht und erweitern Ihren Vertrag notfalls entsprechend. Es muss also nicht zwingend immer eine gesonderte Versicherung für die Katze sein.

In den meisten Fällen ist der Schutz einer Privathaftpflichtversicherung vollends ausreichend. Dementsprechend ist die zusätzlich abgeschlossene Katzen-Haftpflichtversicherung für gewöhnlich überhaupt nicht notwendig. Katzenhalter müssen in diesem Zusammenhang jedoch wissen, dass der Gesetzgeber Katzen ausdrücklich als “Sachen” ansieht. Dementsprechend stehen Katzen auch in dem “Eigentum” des jeweiligen Katzenhalters. Darauf basiert letztlich auch die Zuordnung der Katzenhalterhaftung für Schäden.

Katzenhalter, die über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen, sollten dementsprechend auch erst einmal den Versicherungsvertrag und speziell den Punkt der “Gefährdungshaftung” genau überprüfen. Nicht bei jedem Versicherungsanbieter sind Katzen standardmäßig in dem Vertrag aufgeführt.

Eine Katze muss auf jeden Fall in dem Versicherungsvertrag als potenzieller Schadensverursacher mit aufgeführt werden.

Ist die Katze aufgeführt, so sollte der Versicherungsvertrag im Hinblick auf den Schadenshaftungsumfang von dem Katzenhalter überprüft werden. Um einen vollumfänglichen Schutz zu genießen sollte sich der Schadenshaftungsumfang auf jeden Fall auf die Bereiche

  • Mietschäden
  • passiver Rechtsschutz

beziehen. Dies sind die beiden Bereiche, die in der gängigen Praxis für einen Katzenhalter auf jeden Fall interessant werden. Es kommt hierbei jedoch immer auch auf die jeweilige Lebenssituation des Katzenhalters an. Für Wohnungs- bzw. Hauseigentümer, die ihren Stubentiger lediglich in den eigenen vier Wänden halten, ist der Bereich Mietschäden mit Sicherheit nicht wichtig. In einem derartigen Fall verursacht die Fellnase jedoch auch keine Schäden an einem fremden Eigentum. Wer jedoch als Katzenhalter zur Miete wohnt sollte den Bereich Mietschäden dennoch mitversichert haben, da die Versicherung dann auch diejenigen Schäden trägt, die an festen Installationen in dem Mietobjekt entstehen. Dies bezieht sich jedenfalls auf diejenigen Schäden, welche über den Grad einer normalen Abnutzung hinausgehen.

Der passive Rechtsschutz ist sowohl für Mieter als auch für Eigentümer gleichermaßen interessant. Ist dieser Bereich abgedeckt wird die Privathaftpflichtversicherung auch etwaige unberechtigte Schadensatzansprüche dritter Personen abwehren. Dies ist dann interessant, wenn ein Katzenhalter von einer dritten Person verklagt wird und eine unklare Beweislage vorliegt. Im Zuge des Prozesses werden dann Rechtsanwaltsgebühren sowie auch Gerichtsgebühren nebst etwaiger Gutachterkosten für die Beweisaufnahme erforderlich. Diese Kosten können sehr schnell merkliche Höhen erreichen, sodass die Privathaftpflichtversicherung mit dem passiven Rechtsschutz für den Katzenhalter regelrecht Gold wert sein kann.

Ein weiterer Aspekt, der von dem Katzenhalter im Zusammenhang mit der Privathaftpflichtversicherung auf jeden Fall überprüft werden sollte, ist die Frage der Deckungssumme. Diese Deckungssumme bezieht sich auf das Maximum der finanziellen Haftung des Versicherungsgebers. Diese Deckungssumme sollte natürlich entsprechend hoch ausfallen, da die Kosten des jeweiligen Schadens nur sehr schlecht abgeschätzt werden kann. Wer sich jedoch einmal das potenzielle Risiko genauer betrachtet, welches von der Katze ausgeht, wird als Katzenhalter wirtschaftlich sehr schnell Angst bekommen können. Sowohl bei Sachschäden als auch bei Personenschäden können hierzulande sehr schnell Summen erreicht werden, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit des Katzenhalters übersteigen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Katzenhalters ist im Zusammenhang mit der Katzenhalterhaftung jedoch lediglich sekundär interessant. Der Gesetzgeber fragt nicht danach, ob sich ein Katzenhalter die Katzenhaftung auch wirklich leisten kann. Die geschädigte Person wird diese Frage ebenfalls nicht interessieren, da lediglich der Ersatz des Schadens von entscheidender Bedeutung ist. Ist die Beweislage eindeutig und der Anspruch der geschädigten Person dementsprechend auch unstrittig, so wird der Katzenhalter hierfür im Zuge der Katzenhalterhaftung auch entsprechend in die Verantwortung genommen.

Die Deckungssumme der Privathaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit potenziellen von der Katze verursachten Schäden sollte sich daher auf jeden Fall mindestens auf 5 Millionen Euro belaufen. Diese Summe mag auf den ersten Blick extrem hoch wirken, allerdings kann sie auch sehr schnell erreicht werden. Eine normal verdienende Privatperson als Katzenhalter wird diese Summe zur Befriedigung der Ansprüche von geschädigten Personen niemals aufbringen können, sodass sehr schnell eine existenzbedrohende Situation entstehen kann. Durch die richtig ausgewählte Privathaftpflichtversicherung jedoch kann dieses Risiko aus der Welt geschafft werden.

Die meisten Katzenhalter möchten ihre Fellnase in ihrem Leben nicht mehr missen. Wie bei allem im Leben muss jedoch auch die Verantwortung für die Folgen übernommen werden. Hierbei gilt die Devise, dass eine gute Rundum-Absicherung die Freude gewährleistet. Katzenhalter sollten dementsprechend auf gar keinen Fall die Frage der Katzenhalterhaftung auf die leichte Schulter nehmen und die Fellnase auch entsprechend absichern, damit sowohl die Katze als auch der Katzenhalter das gemeinsame Miteinander genießen können.

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