Ihnen ist eine Katze zugelaufen oder Sie haben eine gefunden? So verhalten Sie sich jetzt richtig!
Streunende Katzen oder auch Kater sind nun wahrlich keine Seltenheit, da die Fellnasen – mit Ausnahme der spezifizierten Hauskatzen – nun einmal wahre freiheitsliebende Tiere sind. Bei Katzen liegt die Ursache für die Streifzüge in erster Linie daran, dass sie unkastriert sind und sich auf Partnersuche begeben. Da die Fellnasen hierbei gerne ihre täglichen routinierten Routen ablaufen ist es also auch keine Seltenheit, wenn diese auf fremden Grundstücken zu finden sind. Wenn jedoch eine Katze einem fremden Menschen regelrecht zuläuft kann dies durchaus unterschiedliche Gründe haben. Die Frage, die sich dem Menschen nunmehr stellt, lautet, wie darauf angemessen reagiert wird.
Die erste Maßnahme, die ein Mensch durchführen sollte, ist die Prüfung, ob die Katze ein Zuhause hat.
Verfügt das Tier über ein Halsband, wo etwa Daten zum Halter hinterlegt sind? Hierzu muss jedoch gesagt werden, dass zahlreiche Katzenliebhaber auf ein Halsband verzichten. Dies ist jedoch nicht der einzige Sonderfall, der bei einer zugelaufenen Katze zugrunde liegen kann.
Die weiteren Sonderfälle sind
- eine Katze wurde ausgesetzt
- eine Katze hat eine Verletzung
- eine Katze wirkt vernachlässigt
- wild wirkende Jungkatzen sind im Garten zu finden
Ein Indiz dafür, dass die Katze von ihrem Besitzer ausgesetzt wurde, ist ein zugeklebter Karton. Der Mensch, der diese Katze findet, sollte zunächst erst einmal eine gewisse Zeit abwarten und die “Fundsache” dann der Polizei oder dem Tierschutz melden. Diese beiden Stellen nehmen die Katze dann in ihre Obhut und der Besitzer hat eine Anlaufstelle bei der Suche nach seiner Katze.
Wenn eine Katze verletzt ist sollte ein Mensch natürlich helfen. Hierbei gilt jedoch besondere Vorsicht und die Wahrung des Eigenschutzes. Durch Lederhandschuhe ist ein guter Schutz vor eigenen Verletzungen gegeben und falls die Verletzungen der Katze schwerwiegend sind, so sollte ein Tierarzt konsultiert werden. Sofern keine Möglichkeit besteht, die verletzte Katze in Eigenregie zu einem Tierarzt zu bringen, so übernimmt dies die Polizei oder auch der Tierschutz.
Bei dem Verdacht einer vernachlässigten Katze ist immer sehr viel Vorsicht geboten. Allein aus dem Umstand, dass die Katze dünn bzw. ungepflegt daherkommt, lässt sich eine Vernachlässigung nicht ableiten. Da Katzen bei ihren Streifzügen durchaus auch weitere Strecken absolvieren ist es auch denkbar, dass die Katze bereits einige Tage unterwegs ist. Sollte die Katze jedoch starke Merkmale von gravierender Unterernährung aufweisen, so sollte der Mensch tätig werden und einen Tierarzt konsultieren. Auch hierbei gilt jedoch die Vorsicht, da gewisse Krankheiten auch von der Katze auf den Menschen übertragen werden können.
Auch wenn eine Katze bettelt, sollte sie nicht einfach so gefüttert werden. Bei besonders unterernährten Tieren sollte eine kleine Portion Futter gegeben werden.
Es ist durchaus auch denkbar, dass ein Mensch in seinem Schuppen oder Garten wilde Kitten findet. Die Jungkatzen sollen natürlich nicht völlig wild aufwachsen oder sich gar als sogenannte Streuner etablieren, da Streuner ein relativ kurzes Leben haben und sich überdies auch unkontrolliert weiter vermehren. Der Mensch sollte als dementsprechend handeln und im besten Fall neben dem Kitten auch die Mutter zu einem Tierarzt bringen. Der Tierschutz ist hierbei ebenfalls sehr gern behilflich.
Die Katze aufnehmen?
Sollte die Katze auch nach eingängiger Prüfung immer noch herrenlos wirken, so beschließen einige Menschen, sie einfach aufzunehmen. Hierbei gilt es jedoch einige Dinge zu beachten. Zum einen muss die Katze erst einmal bei dem Tierarzt vorgestellt werden, damit ein Rundumcheck des Tieres erfolgen kann. Der Tierarzt kann dann auch feststellen, ob die Katze über einen Chip oder eine Tätowierung verfügt, die auf einen Besitzer Aufschluss geben kann. Überdies sollte bei weiblichen Tieren auch eine Prüfung erfolgen, ob diese kürzlich Nachwuchs zur Welt gebracht hat. Dies wären die ersten Schritte, die ein Mensch zu erledigen hat. In Deutschland jedoch gibt es im Hinblick auf “gefundene” Tiere einige weitere Schritte, die zu absolvieren sind. Selbstverständlich muss ein Fund einer Katze auch bei dem zuständigen Gemeindeamt bzw. dem Tierschutz oder der Polizei als Fundsache gemeldet werden. Überdies kann ein Mensch in seiner unmittelbaren Umgebung auch Zettel als Fundmeldung öffentlich aufhängen, damit ein etwaiger Besitzer die Chance hat, sich mit dem Finder in Verbindung zu setzen.
Eine Aufnahme einer “gefundenen Katze” sollte nur dann ernsthaft in Erwägung gezogen werden, wenn auch die Möglichkeit dazu besteht. Sollte diese Möglichkeit nicht vorhanden sein, so ist es für die Katze das Beste, wenn sie direkt ins Tierheim gebracht wird.
Obgleich allgemeinhin bekannt ist, dass Tiere ausdrücklich keine Sachen sind, so werden sie dennoch auf der Basis der Paragrafen 965 sowie 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches als solche behandelt. Dementsprechend ist eine Fundmeldung für jeden Menschen Pflicht. Des Weiteren besteht die Pflicht, dass die Katze an den ursprünglichen Besitzer direkt wieder zurückgegeben wird, wenn dieser sich meldet. Die Polizei oder auch die Gemeinde ist dazu verpflichtet, die Katze artgerecht als Fundsache entgegen zu nehmen und für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten zu versorgen. Hierfür wird in der Regel ein Auftrag an das regionale Tierheim erstellt.
Ein Finder darf die Katze auch tiergerecht aufnehmen. Sollte sich innerhalb von sechs Monaten kein Besitzer ausfindig machen hat der Finder das Recht, die Katze endgültig zu behalten.
Sollte ein Eigentümer einer Katze ausfindig gemacht werden, so muss dieser dem Finder die Kosten für die Tierarztversorgung sowie die Unterbringung nebst der Verpflegung erstatten. Die Ausgangslage hierfür stellt der § 970 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Ein Finder kann die entsprechenden Kosten auch bei der Gemeinde anmelden, die jedoch lediglich für einen Zeitraum von 30 Tagen beginnend mit dem Tag der Fundmeldung übernimmt.
Die Fundmeldung ist nach § 246 des Strafgesetzbuches eine Pflicht. Unterlässt ein Finder diese Fundmeldung, so wird damit eine Straftat begangen.
Was besagt der § 246 StGB?
Wer ein Tier findet und eine Fundmeldung nicht umgehend durchführt, der begeht die Straftat der Fundunterschlagung. Hierfür kann eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder auch eine Geldstrafe verhängt werden. Bereits der Versuch ist eine Straftat.
Alle diese Dinge sollte sich ein Mensch, der eine Katze findet, stets vor Augen führen. Überdies kann es auch durchaus irgendwo einen besorgten Katzenbesitzer geben, der sich just in diesem Augenblick sehr große Ängste im Hinblick auf das Wohl der Fellnase ausgesetzt sieht und verzweifelt die Katze sucht.